Satzung

§1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Chinesische Allianz Kirche Berlin“ (abgekürzt CAKB). Er ist eine evangelische Freikirche.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist: die Wahrheit des Wortes Gottes zu verkündigen, Menschen aller Völker zu Jüngern Jesus Christi zu machen, Gemeinschaft auf biblischer Basis zu ermöglichen und zu fördern und, soweit möglich, Bedürftigen Hilfe zu leisten.
  2. Die Grundlage des Vereins in Lehre und Leben ist die Bibel. Der Verein versteht sich als eine Gemeinde innerhalb des Verbandes der „Missions Allianz Kirche in Deutschland e.V.“ und der weltweiten Gemeinschaft der christlichen, missionarischen Bewegung „The Christian & Missionary Alliance“ (C&MA). Sie arbeitet mit anderen gleichgesinnten Gemeinden und, wo möglich, im Rahmen der Deutschen Evangelischen Allianz.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • a. die Abhaltung von Gottesdiensten und gottesdienstlichen Veranstaltungen
    • b. die Gründung von Hausgruppen sowie die Betreuung und Förderung deren Leiter
    • c. die Organisation und Durchführung von Schulungen, Kursen, Konferenzen und Seminaren für Studenten, Ehepaare und Familien, Jugendliche und Kinder
    • d. die Durchführung von Veranstaltungen für die gesamte Gemeinde und für verschiedene Gruppen der Gemeinde
    • e. die Förderung der Weltmission durch die Vorbereitung, Aussendung, Zusammenarbeit und Unterstützung von einzelnen Missionaren, insbesondere den Mitarbeitern der Missions Allianz Kirche
    • f. die Anmietung, Vermietung oder den Erwerb von nötigen Gebäuden, Räumlichkeiten und Liegenschaften, die dem Satzungszweck des Vereins dienlich sind
    • g. die Unterstützung sozial benachteiligte Menschen, oder soziale Projekte.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse Zwecke im Sinnedes Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Soweit Mittel neben den Spenden und Opfern (Kollekte) zur Kostendeckung erhoben werden oder Zweckbetriebe entstehen, fließen diese Mittel unmittelbar dem Verein zu und dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen und die Erstattung von Aufwendungen – Auslagenersatz, die im Auftrag und in Erfüllung der Aufgaben des Vereins entstanden sind, bleiben hiervon unberührt.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede Person ab 18 Jahren werden, die gläubiger Christist und deren Zielsetzungen mit dem Vereinszweck vereinbar sind.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet eine Ablehnung zu begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er steht jederzeit frei.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Bevor der Ausschließungsbeschluss gefällt wird, soll dem Mitglied die Möglichkeit gegeben werden, sich auszusprechen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  3. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder eingezahlte Spenden.
§5 Beitrag
  1. Es werden keine Beiträge von den Mitgliedern erhoben. Der Verein erhält für seine Aufgaben notwendigen Mittel durch freiwillige Spenden, Sponsoring, Schenkungen sowie ggf. durch Erbschaften.
§6 Organe des Vereines
  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • a) dem 1. Vorsitzenden
    • b) dem 2. Vorsitzenden
    • c) dem Schatzmeister
    • d) dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit (50%+1) der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den vier Vorstandmitgliedern, wobei jeweils jedes Mitglied allein vertretungsberechtigt ist und für den Verein zeichnen kann.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
§8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindesten einmal statt.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied einberufen.
  4. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit Aufgabe zur Post an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds.
  5. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  7. Die Mitgliederversammlung ist in ihren Entscheidungen an vorangegangene Beschlüsse der Gemeindeversammlung gebunden. Die Mitgliedversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde.
  8. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  9. Jedes Mitlied ist stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  10. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vo m Versammlungsleiter bestimmt. Auf Antrag von einem Drittel der erschienenen Mitglieder erfolgt die Abstimmung schriftlich.
§9 Protokolle
  1. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer jeweils Niederschriften (Protokolle) anzufertigen.
  2. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist kein Schriftführer bestellt, oder ist dieser verhindert, so ist zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer zu wählen.
  3. Die Protokolle sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§10 Satzungsänderung
  1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Zur Änderung des Vereinzwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nichtanwesende Mitglieder müssen schriftlich zustimmen.
  3. In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet war.
  4. Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§11 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an „The Christian & Missionary Alliance in Deutschland e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, den 07.10.2012